Präambel
In dieser Satzung wird die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form ersetzt, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.I. Abschnitt - Allgemeines
(1) Der Carneval-Verein 1956 "Die Mollys" Watzenborn-Steinberg e.V., nachstehend als "CV" bezeichnet, mit dem Sitz in 35415 Pohlheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Karnevals. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Gestaltung und Abhaltung carnevalistischer Veranstaltungen, die Pflege carnevalistischer Traditi-onen und die Förderung carnevalistischer Aktivitäten. Besonderen Wert wird sowohl auf die Pflege und Förderung von Büttenvorträgen, musikalischer und tänzerischer Fähigkeiten im carnevalistischen Rahmen, die Durchführung und Teilnahme von Wettbewerben in carnevalistischen Tänzen, als auch auf die Nachwuchsförderung gelegt. (3) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung carnevalistischen Brauchtums. Der CV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Er arbeitet auf demokratischer Grundlage und ist parteipolitisch und konfessionell neutral. (4) Der CV ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht einzutragen und trägt den Zusatz e. V. (5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen/Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen hiervon sind besondere Reisekosten und Auslagen für den Verein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.II. Abschnitt - Abteilungen
(1) Dem Hauptverein sind zwei Abteilungen angegliedert:III. Abschnitt - Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins ist, wer diese Satzung anerkennt und sich zur regelmäßigen Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand nach vorheriger schriftlicher Anmeldung. Die Mitgliedschaft beginnt rückwirkend zum Beginn des Kalenderjahres, in dem die Anmeldung erfolgt. (2) Gleichzeitig erkennt das Mitglied an, mit Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dem CV einverstanden zu sein. (3) Die Mitgliedschaft unterscheidet sich nach Vereinszugehörigkeit und Aktivität. Aktiv ist, wer sich in der Kampagne aktiv am Vereinsgeschehen beteiligt hat. Die Vereinszugehörigkeit rechnet sich nach Kalenderjahren.IV. Abschnitt - Geschäftsführung, Finanzen und Vermögen
(1) Die Mittel des Vereins sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamer Geschäftsführung für Zwecke des Vereins zu verwenden. (2) Abmachungen und Verpflichtungen, die der Verein Dritten gegenüber eingeht, bedürfen grundsätzlich der Schriftform und sind von zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Der Gesamtvorstand ist von Abmachungen und Verpflichtungen in Kenntnis zu setzen. (3) Das Abrechnungsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr und beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres. (4) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt mit der Jahreshauptversammlung und endet mit der Jahreshauptversammlung des darauffolgenden Jahres. (5) Die Höhe des erhobenen Beitrages soll so bemessen sein, daß der CV in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen. Eine Staffelung für Jugendliche und Familien ist zu gewährleisten. (6) Die Höhe des Jahresbeitrages wird in der Jahreshauptversammlung festgesetzt und mit den meisten Stimmen entschieden. (7) Der Vorstand kann in besonderen Fällen Mitgliedern den Beitrag stunden oder erlassen. (8) Für sämtliche Verbindlichkeiten haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. (9) Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben. (10) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstand. (11) Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht das Vereinsvermögen an den Kreisverband Gießen des Deutschen Roten Kreuzes über.V. Abschnitt - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.Mitgliederversammlung:
(1) Die wichtigen Angelegenheiten des Vereins sind durch eine Mitgliederversammlung zu entscheiden. (2) Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangen. (3) Die Einberufung ist unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Versammlung in den amtlichen Mitteilungen der Stadt Pohlheim bekanntzumachen. (4) Nicht in Pohlheim wohnende Mitglieder sind schriftlich unter Angabe der Tages-ordnung zu unterrichten. (5) Darüber hinaus sollen alle Mitglieder schriftlich informiert werden. (6) Anträge zu den Versammlungen sind schriftlich zu stellen und müssen fünf Tage vor der Versammlung in Händen des 1. Vorsitzenden oder seines Stellvertreters sein. (7) Die Versammlungen sind beschlussfähig, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Satzung einberufen sind. Beschlüsse, die die meisten Stimmen erhalten, gelten als gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. (8) Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, ist offene Abstimmung zulässig. Auf Beschluss der Versammlung können Beisitzer auch im Gesamten gewählt werden. (9) Innerhalb sechs Wochen nach Aschermittwoch findet eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt, in der der Vorstand über das abgelaufene Geschäftsjahr Rechenschaft abzulegen hat.Vorstand - Zusammensetzung
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besorgt die laufende Verwaltung des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er unterteilt sich in den geschäftsführenden Vorstand und den Gesamtvorstand. (2) Der geschäftsführende Vorstand (gem. § 26 BGB) besteht aus:Aufgaben
(1) Vorstandssitzungen leitet der Vorsitzende oder sein Vertreter. Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein, so oft dies die Lage der Geschäfte erfordert oder wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies verlangen. (2) Den Geschäftsführern obliegt der allgemeine Schriftverkehr und die Protokoll-führung. Der Protokollführer hat die Anträge und Beschlüsse in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen schriftlich festzuhalten. Protokolle sind vom Vorsitzenden oder seinem allgemeinen Vertreter, dem Protokollführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. (3) Die Geschäftsführer verwalten die Kasse und führen ordnungsgemäß Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Sie haben in der Mitglieder-versammlung (Jahreshauptversammlung) einen Kassenbericht für das abge-laufene Kalenderjahr zu erstatten. (4) Zahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes dies anordnen und einen entsprechenden Beleg unterzeichnen. Dies gilt nicht für Rechnungen der laufenden Geschäftsführung oder die aufgrund eines ausgeführten Vorstandsbeschlusses erfolgen. (5) Dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter steht jährlich ein Betrag bis zu 250,00 € zur Verfügung, über den sie nach freiem Ermessen für Zwecke des Vereins verfügen können. Von der Verwendung der Mittel ist der Vorstand zu unterrichten. (6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ehrenvorstandsmitglieder und Abteilungs-vertreter gehören mit Stimme dem Vorstand an. (7) Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gelten als gefaßt.VI. Abschnitt - Sonstige Bestimmungen
(1) Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Derartige Beschlüsse werden mit 3/4 Mehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Mitglieder gefaßt. (2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Sie bedarf der Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks erfolgt die Verwendung des vorhandenen Vermögens gem. Abschnitt IV (11).VII. Abschnitt - Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmugnen nicht berührt. Etwaige unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, welche den beabsichtigten Zweck entsprechen bzw. am nächsten kommen.