Satzung des Carneval-Vereins 1956 "Die Mollys"
Watzenborn-Steinberg e. V.
Präambel
In dieser Satzung wird die Bezeichnung weiblicher und männlicher
Personen durch die jeweils maskuline Form ersetzt, um die Lesbarkeit und
Übersichtlichkeit zu wahren. Mit allen im Text verwendeten
Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.
I. Abschnitt - Allgemeines
(1) Der Carneval-Verein 1956 "Die Mollys"
Watzenborn-Steinberg e.V., nachstehend als "CV" bezeichnet, mit dem Sitz
in 35415 Pohlheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem
Gebiet des Karnevals. (2) Der Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch die Gestaltung und Abhaltung
carnevalistischer Veranstaltungen, die Pflege carnevalistischer
Traditi-onen und die Förderung carnevalistischer Aktivitäten. Besonderen
Wert wird sowohl auf die Pflege und Förderung von Büttenvorträgen,
musikalischer und tänzerischer Fähigkeiten im carnevalistischen Rahmen,
die Durchführung und Teilnahme von Wettbewerben in carnevalistischen
Tänzen, als auch auf die Nachwuchsförderung gelegt. (3)
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung carnevalistischen
Brauchtums. Der CV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Er arbeitet auf demokratischer
Grundlage und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(4) Der CV ist im Vereinsregister beim zuständigen
Amtsgericht einzutragen und trägt den Zusatz e. V. (5)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen/Gewinnanteile aus
Mitteln des Vereins. Ausgenommen hiervon sind besondere Reisekosten und
Auslagen für den Verein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
II. Abschnitt - Abteilungen
(1) Dem Hauptverein sind zwei Abteilungen angegliedert:
• Elferrat
• Tanzsport
(2) Die Angelegenheiten der Abteilungen Elferrat und Tanzsport
werden in Abteilungs- satzungen geregelt.
III. Abschnitt - Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins ist, wer diese Satzung anerkennt
und sich zur regelmäßigen Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand nach
vorheriger schriftlicher Anmeldung. Die Mitgliedschaft beginnt
rückwirkend zum Beginn des Kalenderjahres, in dem die Anmeldung erfolgt.
(2) Gleichzeitig erkennt das Mitglied an, mit
Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dem CV einverstanden zu sein.
(3) Die Mitgliedschaft unterscheidet sich nach Vereinszugehörigkeit
und Aktivität. Aktiv ist, wer sich in der Kampagne aktiv am
Vereinsgeschehen beteiligt hat. Die Vereinszugehörigkeit rechnet sich
nach Kalenderjahren.
Ehrungen werden durch die Ehrenordnung des Vereins geregelt. Diese ist
als Bestandteil dieser Satzung als Anlage beigefügt.
Ein verdienter Vorsitzender oder ein verdientes Vorstandsmitglied kann
auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung mit
einfacher Mehrheit zum Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenvorstandsmitglied
ernannt werden. Er gehört dem Vorstand an. (4) Der Austritt eines
Mitgliedes ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der
Mitgliedsbeitrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der
Austritt erfolgt, zu entrichten. (5) Jedes Mitglied
ist verpflichtet, einen Beitrag zu entrichten. Der Beitrag wird jeweils
für die Dauer eines Kalenderjahres gezahlt. Er ist zum 01.06. des
jeweiligen Kalenderjahres zur Zahlung fällig und wird grundsätzlich
durch Bankeinzug erhoben. Mitglieder, die länger als ein Jahr
trotz Mahnung in Beitragsrückstand sind, werden nicht mehr als Mitglied
geführt. (6) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die
Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit Mitglieder ausschließen,
wenn diese sich dem Verein gegenüber unehrenhaft benehmen.
IV. Abschnitt - Geschäftsführung, Finanzen und
Vermögen
(1) Die Mittel des Vereins sind nach den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit bei sparsamer Geschäftsführung für Zwecke des Vereins
zu verwenden. (2) Abmachungen und Verpflichtungen,
die der Verein Dritten gegenüber eingeht, bedürfen grundsätzlich der
Schriftform und sind von zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern zu
unterschreiben. Der Gesamtvorstand ist von Abmachungen und
Verpflichtungen in Kenntnis zu setzen. (3) Das
Abrechnungsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr und beginnt mit
dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt mit der
Jahreshauptversammlung und endet mit der Jahreshauptversammlung des
darauffolgenden Jahres. (5) Die Höhe des erhobenen Beitrages soll
so bemessen sein, daß der CV in der Lage ist, seinen laufenden
Verpflichtungen nachzukommen. Eine Staffelung für Jugendliche und
Familien ist zu gewährleisten. (6) Die Höhe des
Jahresbeitrages wird in der Jahreshauptversammlung festgesetzt und mit
den meisten Stimmen entschieden. (7) Der Vorstand
kann in besonderen Fällen Mitgliedern den Beitrag stunden oder erlassen.
(8) Für sämtliche Verbindlichkeiten haftet ausschließlich
das Vereinsvermögen. (9) Durch die Mitgliedschaft
wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.
(10) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den zum
Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstand.
(11) Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks geht das Vereinsvermögen an den Kreisverband Gießen des Deutschen
Roten Kreuzes über.
V. Abschnitt - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.
Abteilungen und/oder Untergruppierungen sind Teile der inneren
Organisation des Vereins. Sie haben keine eigene Rechtsfähigkeit. Diese
hat lediglich der eingetragene Verein (e. V.) gemäß §§ 21 ff. BGB.
Mitgliederversammlung:
(1) Die wichtigen Angelegenheiten des Vereins sind durch
eine Mitgliederversammlung zu entscheiden. (2)
Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Sie sind
einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des
Grundes die Einberufung verlangen. (3) Die
Einberufung ist unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens eine Woche
vor der Versammlung in den amtlichen Mitteilungen der Stadt Pohlheim
bekanntzumachen. (4) Nicht in Pohlheim wohnende
Mitglieder sind schriftlich unter Angabe der Tages-ordnung zu
unterrichten. (5) Darüber hinaus sollen alle
Mitglieder schriftlich informiert werden. (6)
Anträge zu den Versammlungen sind schriftlich zu stellen und müssen fünf
Tage vor der Versammlung in Händen des 1. Vorsitzenden oder seines
Stellvertreters sein. (7) Die Versammlungen sind
beschlussfähig, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Satzung einberufen
sind. Beschlüsse, die die meisten Stimmen erhalten, gelten als gefasst,
sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. (8)
Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat
zur Wahl, ist offene Abstimmung zulässig. Auf Beschluss der Versammlung
können Beisitzer auch im Gesamten gewählt werden. (9)
Innerhalb sechs Wochen nach Aschermittwoch findet eine
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt, in der der
Vorstand über das abgelaufene Geschäftsjahr Rechenschaft abzulegen hat.
Vorstand - Zusammensetzung
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt
und besorgt die laufende Verwaltung des Vereins. Er führt die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung aus. Er unterteilt sich in den
geschäftsführenden Vorstand und den Gesamtvorstand. (2)
Der geschäftsführende Vorstand (gem. § 26 BGB) besteht aus:
• dem Vorsitzenden
• dem stellvertretenden Vorsitzenden Bereich Organisation und Finanzen
• dem stellvertretenden Vorsitzenden Bereich Bau und Technik
• der Geschäftsführer
• den beiden stellvertretenden Geschäftsführern (3)
Der stellvertr. Vorsitzende Bereich Organisation und Finanzen ist der
Vertreter des Vorsitzenden. (4) Der Vorsitzende und
sein Vertreter vertreten gemeinsam oder einzeln mit einem anderen
Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes den Verein.
(5) Der Gesamtvorstand besteht neben dem geschäftsführenden Vorstand
aus den gewählten Abteilungsvertretern und den
Ehrenvorstandsmitgliedern. Daneben sollten mindestens 11 Beisitzer dem
gesamten Vorstand angehören. (6) Der Vorstand wird
regelmäßig für zwei Jahre in der Jahreshauptversammlung gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Es ist so zu verfahren, dass in einem
Geschäftsjahr der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende Bereich
Bau und Technik und der Geschäftsführer gewählt werden. Im
darauffolgenden Geschäftsjahr sind der stellvertretende Vorsitzende
Bereich Organisation und Finanzen und die beiden stellvertretenden
Geschäftsführer zu wählen. In diesem Jahr werden auch die Beisitzer für
zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. (7) Bei
vorzeitigem Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes wird der Nachfolger
zunächst für ein Jahr gewählt, um die Turnusmäßigkeit der Wahlen zu
gewährleisten.
Aufgaben
(1) Vorstandssitzungen leitet der Vorsitzende oder sein
Vertreter. Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein, so oft
dies die Lage der Geschäfte erfordert oder wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder dies verlangen. (2) Den
Geschäftsführern obliegt der allgemeine Schriftverkehr und die
Protokoll-führung. Der Protokollführer hat die Anträge und Beschlüsse in
den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen schriftlich
festzuhalten. Protokolle sind vom Vorsitzenden oder seinem allgemeinen
Vertreter, dem Protokollführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu
unterschreiben. (3) Die Geschäftsführer verwalten
die Kasse und führen ordnungsgemäß Buch über die Einnahmen und Ausgaben
des Vereins. Sie haben in der Mitglieder-versammlung
(Jahreshauptversammlung) einen Kassenbericht für das abge-laufene
Kalenderjahr zu erstatten. (4) Zahlungen dürfen nur
geleistet werden, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und ein
Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes dies anordnen und einen
entsprechenden Beleg unterzeichnen. Dies gilt nicht für Rechnungen der
laufenden Geschäftsführung oder die aufgrund eines ausgeführten
Vorstandsbeschlusses erfolgen. (5) Dem Vorsitzenden
oder seinem Vertreter steht jährlich ein Betrag bis zu 250,00 € zur
Verfügung, über den sie nach freiem Ermessen für Zwecke des Vereins
verfügen können. Von der Verwendung der Mittel ist der Vorstand zu
unterrichten. (6) Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte seiner gewählten Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Ehrenvorstandsmitglieder und Abteilungs-vertreter gehören mit
Stimme dem Vorstand an. (7) Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit gelten als gefaßt.
VI. Abschnitt - Sonstige Bestimmungen
(1) Eine Satzungsänderung kann nur in einer
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Derartige Beschlüsse werden
mit 3/4 Mehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Mitglieder
gefaßt. (2) Die Auflösung des Vereins kann nur in
einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
erfolgen. Sie bedarf der Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. (3) Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks erfolgt
die Verwendung des vorhandenen Vermögens gem. Abschnitt IV (11).
VII. Abschnitt - Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder
werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmugnen nicht
berührt. Etwaige unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen,
welche den beabsichtigten Zweck entsprechen bzw. am nächsten kommen.
Diese Neufassung der Satzung tritt nach Beschluss durch die
Mitgliederversammlung am 9. April 2009 in Kraft.
